Die Verweigerung des Familiennachzuges führt nur dann zum Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut, wenn es den Betroffenen unzumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./6.3.). Liegt ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut vor, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob der Eingriff aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (Erw. II./6.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006 in Sachen M.Y. betreffend Familiennachzug (1-BE.2005.54). Sachverhalt