{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2005-54_2006-09-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3576", "Checksum": "531c7b8d56e237fa8d5c0e5abbb29193"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.09.2006 1-BE.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK\nVerweigerung des Familiennachzuges ist i.c. gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden. Hingegen verstösst sie gegen Art. 8 EMRK (Erw. II./6.-7.).\nDer Frage, ob es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen, kommt eine wesentliche Bedeutung zu (Erw. II./6.1.).\nEin Betroffener kann sich auch dann auf Art. 8 EMRK berufen, wenn das nachzuziehende Kind im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist (Erw. II./6.2.).\nDie Verweigerung des Familiennachzuges führt nur dann zum Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut, wenn es den Betroffenen unzumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./6.3.).\nLiegt ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut vor, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob der Eingriff aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (Erw. 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II./6.3.).\nLiegt ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut vor, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob der Eingriff aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (Erw. II./6.4.).\n\n2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 383\n\nII. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n80 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8\nEMRK\nVerweigerung des Familiennachzuges ist i.c. gemäss nationalem Recht\nnicht zu beanstanden. Hingegen verstösst sie gegen Art. 8 EMRK\n(Erw. II./6.-7.).\nDer Frage, ob es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im\nAusland zu führen, kommt eine wesentliche Bedeutung zu (Erw. II./6.1.).\nEin Betroffener kann sich auch dann auf Art. 8 EMRK berufen, wenn das\nnachzuziehende Kind im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist\n(Erw. II./6.2.).\nDie Verweigerung des Familiennachzuges führt nur dann zum Eingriff in\ndas durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut, wenn es den Betroffenen\nunzumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./6.3.).\nLiegt ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut vor, ist\nim Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob der Eingriff aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist\n(Erw. II./6.4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006 in Sachen M.Y. betreffend Familiennachzug (1-BE.2005.54).\n\nSachverhalt\n\nA. Der Beschwerdeführer reiste am 15. August 1987 in die\nSchweiz ein. Am 27. Februar 1998 heiratete er eine Schweizer Bürgerin. Aus dieser Ehe ging ein Sohn, geb. 12. Januar 1999, hervor.\nSeit Oktober 2002 besitzt der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht.\n384 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\nAm 5. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer beim ersten Zivilgericht von Konya Klage auf Feststellung der elterlichen Gewalt\nbetreffend seine Tochter aus einer früheren Beziehung, geb. 12. Mai\n1987, ein. Die Klage wurde mit Urteil vom 22. Dezember 2003 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die elterliche Gewalt über\nseine in der Heimat lebende Tochter übertragen.\nMit Eingabe vom 14. September 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Tochter. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 lehnte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit, das Gesuch um Familiennachzug ab.\nB. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember\n2004 beim Rechtsdienst des Migrationsamtes (Vorinstanz) Einsprache, welche durch die Vorinstanz am 24. August 2005 abgewiesen\nwurde.\nC. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK standhält.\n6.1.1. Dabei ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), insbesondere das Urteil vom\n1. Dezember 2005 in Sachen Tuquabo-Tekle u.a. gegen die Niederlande (Application Nr. 60665/00 [Fall Tuquabo]), zu beachten. In jenem Fall reichten die Mutter und deren Ehemann 1997 in den Niederlanden ein Nachzugsgesuch für die 1981 aus erster Ehe geborene\nTochter ein. Diese lebte seit der Flucht der Mutter im Jahre 1989 bei\nihrer Grossmutter mütterlicherseits in Äthiopien (heute Eritrea). Die\nMutter erhielt im Jahre 1990 in Norwegen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, holte nach Bewilligung des Familiennachzugs im Jahre 1991 ihren ältesten Sohn zu sich und übersiedelte nach ihrer Heirat im Jahre 1993 zusammen mit ihrem Sohn zu\nihrem Ehemann in die Niederlande. Sie gebar dort 1994 und 1995\nzwei weitere Kinder. Der ganzen Familie wurde die niederländische\n2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 385\n\n"}