II. 2.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 4. Februar 2005 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde am 1. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2007 verlängert. Der Beschwerdeführer wurde im Bewilligungsverfahren mit Schreiben des Migrationsamtes vom 4. Februar 2005 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau erteilt und widerrufen oder nicht mehr verlängert werde, sobald diese Bedingung nicht oder nicht mehr restlos erfüllt sei. Der Beschwerdeführer erklärte am 11. Februar 2005 mit seiner Unterschrift, diese Bedingung zur Kenntnis genommen zu haben.