Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung als gross einzustufen gewesen wäre, nun erheblich kleiner ist. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der Härtefallbewilligung ist aus heutiger Sicht überdies nicht nur die Straftat und die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit zu berücksichtigen, sondern auch die Tatsache, dass die Straftat innerhalb einer Zeitspanne von fast 16 Jahren ein einmaliges Vorkommnis darstellt. Nach dem Gesagten besteht daher nur noch ein marginales öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung.