Im Weiteren sind seit der Tatbegehung mehr als 5 ½ Jahre verstrichen, während derer sich der Beschwerdeführer bewährt hat. Aufgrund dieser langen Zeit des Wohlverhaltens seit Begehung des Delikts ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch inskünftig wohl verhalten wird. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn das Delikt erst kurze Zeit zurückliegen würde und noch nicht von einer Bewährung gesprochen werden könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung als gross einzustufen gewesen wäre, nun erheblich kleiner ist.