Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung besteht. 4.4.1. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse berücksichtigte die Vorinstanz zu wenig, dass sich der Beschwerdeführer während seiner nun 16-jährigen Aufenthaltsdauer abgesehen von seinem Delikt im Sommer 2000 nichts hat zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich somit zu Beginn seines Aufenthaltes während 10 Jahren tadellos verhalten. Im Weiteren sind seit der Tatbegehung mehr als 5 ½ Jahre verstrichen, während derer sich der Beschwerdeführer bewährt hat.