ringfügigen Fehlverhalten gesprochen werden. Dass der entsprechende Strafregistereintrag inzwischen gelöscht ist, vermag an der rechtskräftigen und aktenkundigen Verurteilung nichts ändern. Es ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zulässig, sein damaliges Fehlverhalten auch zum jetzigen Zeitpunkt noch zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist somit das tadellose Verhalten abzusprechen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung besteht.