instanz am 30. August 2005 abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 21. September 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 4.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2001 wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 9. Juni 2000 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Da es sich vorliegend um ein Delikt gegen Leib und Leben handelt und die Strafe von einer gewissen Tragweite ist, kann nicht mehr von einem nur ge- 410 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006