{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-03-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2005-49_2006-03-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3580", "Checksum": "c7714a7c1a3933a7e6f8df43d6c4d5ba"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2005.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.03.2006 1-BE.2005.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./4.5.).\n\n408 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\ngung in der Schweiz und kann die Beziehung zu seiner Tochter trotz\ndes abschlägigen Entscheides der Vorinstanz im bisherigen Umfang\npflegen. Sein durch Art. 8 EMRK grundsätzlich geschütztes Familienleben wird damit nicht tangiert, weshalb sich eine weitergehende\nPrüfung erübrigt. Es wird Aufgabe der ARK sein, eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen.\nFestzuhalten bleibt, dass aus Art. 8 EMRK kein Recht auf eine\nbestimmte Bewilligungsart abgeleitet werden kann. Entscheidend ist\nallein, dass - was vorliegend der Fall ist - der Ausländer faktisch die\nMöglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in angemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf Art. 8 EMRK jede\nAnwesenheitsberechtigung - insbesondere auch eine vorläufige Aufnahme - genügt, welche dies zulässt (vgl. BGE 126 II 335, E. 3a, mit\nHinweisen).\nNach dem Gesagten steht fest, dass der Schutzbereich von\nArt. 8 Ziffer 1 EMRK im vorliegenden Fall nicht tangiert ist und\nkein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegt.\n\n84 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung\nBei der Beurteilung, ob einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll, dürfen auch Verurteilungen berücksichtigt werden, welche aus dem Strafregisterauszug wieder gelöscht wurden (Erw. II./4.3.4.).\nLiegt ein Fehlverhalten des Ausländers vor, ist bei Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, wie lange die Tat zurückliegt, ob sich\nder Betroffene vor und nach der Tat tadellos verhalten hat und wie lange\ner sich insgesamt in der Schweiz aufhält (Erw. II./4.4.1.).\nEine Härtefallbewilligung kann unter Umständen auch dann erteilt werden, wenn sich der Betroffene in den vorangehenden neun Jahren nicht\ndeliktsfrei verhalten hat (Erw. II./4.5.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. März\n2006 in Sachen U.R. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung\n(1-BE.2005.49).\n2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 409\n\nSachverhalt\n\nA. Der Beschwerdeführer reiste am 13. März 1990 in die\nSchweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl.\nMit Verfügung vom 16. Juli 1996 lehnte das Budesamt für\nFlüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, nahm ihn aber gleichzeitig vorläufig in der Schweiz auf.\nMit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. Juni 2001\nwurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zu\neiner bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten, bei einer Probezeit\nvon 2 Jahren, verurteilt.\nDie Familie des Beschwerdeführers stellte am 15. März 2005\nein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 teilte das Migrationsamt, Sektion Einreise und\nArbeit dem Beschwerdeführer mit, es sei bereit, seiner Ehefrau und\nseinen Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Hingegen\nwurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafe die Aufenthaltsbewilligung verweigert.\nMit Verfügung vom 5. Juli 2005 lehnte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.\nB. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 Einsprache, welche durch die Vorinstanz am 30. August 2005 abgewiesen wurde.\nC. Mit Eingabe vom 21. September 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2001 wegen\neinfacher Körperverletzung, begangen am 9. Juni 2000 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Da es sich vorliegend um ein Delikt gegen Leib und Leben handelt und die Strafe von\neiner gewissen Tragweite ist, kann nicht mehr von einem nur ge-\n410 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\n"}