408 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006 gung in der Schweiz und kann die Beziehung zu seiner Tochter trotz des abschlägigen Entscheides der Vorinstanz im bisherigen Umfang pflegen. Sein durch Art. 8 EMRK grundsätzlich geschütztes Famili- enleben wird damit nicht tangiert, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt. Es wird Aufgabe der ARK sein, eine allfällige Ver- letzung von Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen. Festzuhalten bleibt, dass aus Art. 8 EMRK kein Recht auf eine bestimmte Bewilligungsart abgeleitet werden kann. Entscheidend ist allein, dass - was vorliegend der Fall ist - der Ausländer faktisch die Möglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in an- gemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf Art. 8 EMRK jede Anwesenheitsberechtigung - insbesondere auch eine vorläufige Auf- nahme - genügt, welche dies zulässt (vgl. BGE 126 II 335, E. 3a, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziffer 1 EMRK im vorliegenden Fall nicht tangiert ist und kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegt. 84 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Bei der Beurteilung, ob einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung er- teilt werden soll, dürfen auch Verurteilungen berücksichtigt werden, wel- che aus dem Strafregisterauszug wieder gelöscht wurden (Erw. II./4.3.4.). Liegt ein Fehlverhalten des Ausländers vor, ist bei Bemessung des öffent- lichen Interesses zu berücksichtigen, wie lange die Tat zurückliegt, ob sich der Betroffene vor und nach der Tat tadellos verhalten hat und wie lange er sich insgesamt in der Schweiz aufhält (Erw. II./4.4.1.). Eine Härtefallbewilligung kann unter Umständen auch dann erteilt wer- den, wenn sich der Betroffene in den vorangehenden neun Jahren nicht deliktsfrei verhalten hat (Erw. II./4.5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. März 2006 in Sachen U.R. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2005.49). 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 409 Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. März 1990 in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Juli 1996 lehnte das Budesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers ab, nahm ihn aber gleichzeitig vorläu- fig in der Schweiz auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Familie des Beschwerdeführers stellte am 15. März 2005 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schrei- ben vom 4. Mai 2005 teilte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit dem Beschwerdeführer mit, es sei bereit, seiner Ehefrau und seinen Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafe die Aufent- haltsbewilligung verweigert. Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 lehnte das Migrationsamt, Sek- tion Einreise und Arbeit das Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung ab. B. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob der Be- schwerdeführer am 25. Juli 2005 Einsprache, welche durch die Vor- instanz am 30. August 2005 abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 21. September 2005 erhob der Beschwer- deführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 4.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2001 wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 9. Juni 2000 zu einer be- dingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Da es sich vorlie- gend um ein Delikt gegen Leib und Leben handelt und die Strafe von einer gewissen Tragweite ist, kann nicht mehr von einem nur ge- 410 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006 ringfügigen Fehlverhalten gesprochen werden. Dass der entspre- chende Strafregistereintrag inzwischen gelöscht ist, vermag an der rechtskräftigen und aktenkundigen Verurteilung nichts ändern. Es ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zulässig, sein da- maliges Fehlverhalten auch zum jetzigen Zeitpunkt noch zu berück- sichtigen. Dem Beschwerdeführer ist somit das tadellose Verhalten abzusprechen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund des Verhal- tens des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung besteht. 4.4.1. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse berücksichtigte die Vorinstanz zu wenig, dass sich der Beschwerdeführer während seiner nun 16-jährigen Aufenthaltsdauer abgesehen von seinem De- likt im Sommer 2000 nichts hat zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich somit zu Beginn seines Aufenthaltes wäh- rend 10 Jahren tadellos verhalten. Im Weiteren sind seit der Tatbege- hung mehr als 5 ½ Jahre verstrichen, während derer sich der Be- schwerdeführer bewährt hat. Aufgrund dieser langen Zeit des Wohl- verhaltens seit Begehung des Delikts ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch inskünftig wohl verhalten wird. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn das Delikt erst kurze Zeit zu- rückliegen würde und noch nicht von einer Bewährung gesprochen werden könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Bewilli- gungsverweigerung, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung als gross einzustufen gewesen wäre, nun erheblich kleiner ist. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der Här- tefallbewilligung ist aus heutiger Sicht überdies nicht nur die Straftat und die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit zu berücksichtigen, sondern auch die Tatsache, dass die Straftat innerhalb einer Zeit- spanne von fast 16 Jahren ein einmaliges Vorkommnis darstellt. Nach dem Gesagten besteht daher nur noch ein marginales öffentli- ches Interesse an der Bewilligungsverweigerung. (…) 4.5. (…) Klarzustellen bleibt, dass das Migrationsamt zu Un- recht davon ausging, die Erteilung einer Härtefallbewilligung könne erst nach neun Jahren deliktfreien Verhaltens erfolgen. Im Extremfall 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 411 würde dies bedeuten, dass ein Betroffener, der sich im neunten Jahr etwas zu Schulden kommen lässt, erst nach 18-jährigem Aufenthalt in der Schweiz eine Härtefallbewilligung beantragen könnte. Diese Auffassung wird - wie die vorgenommene Interessenabwägung ge- zeigt hat - den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht. 85 Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Die Auflage des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft stellt eine zulässige "Bedingung" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG dar. Eine Aufenthaltsbewilligung darf grundsätzlich widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn diese Auflage nicht mehr erfüllt ist (Erw. II./2.2.-2.6.). Die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung ist dann zu prüfen, wenn der Ausreisezeitpunkt vor Ablauf der Aufenthalts- bewilligung terminiert wird (Erw. II./4.1.-4.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. November 2006 in Sachen B.G. betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewil- ligung und Wegweisung (1-BE.2006.23). Aus den Erwägungen II. 2.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 4. Februar 2005 ge- stützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde am 1. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2007 verlän- gert. Der Beschwerdeführer wurde im Bewilligungsverfahren mit Schreiben des Migrationsamtes vom 4. Februar 2005 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau erteilt und widerrufen oder nicht mehr verlängert werde, sobald diese Bedingung nicht oder nicht mehr restlos erfüllt sei. Der Beschwerde- führer erklärte am 11. Februar 2005 mit seiner Unterschrift, diese Bedingung zur Kenntnis genommen zu haben. Am 9. November 2005 trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau und wohnen seither nicht mehr zusammen. Hierauf verfügte das Migrati-