Ein Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK liegt nur dann vor, wenn das Familienleben durch die Wegweisung der Mutter künftig verunmöglicht würde. Wie bereits ausgeführt, liegt kein Eingriff vor, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Entscheid des Rekursgerichts vom 12. September 2006, 1-BE.2006.5, E. 4.3., S. 17). 4.2.4. Nachdem es dem älteren Sohn der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, zwecks Weiterführung seines Familienlebens mit seiner Mutter ins Heimatland zu übersiedeln, liegt auch hier kein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vor. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hält damit vor Art. 8