4.2. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und grundsätzlich berechtigt ist, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich daraus für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ergibt. 4.2.1. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Gül gegen die Schweiz vom 19. Februar 1996, Application Nr. 23218/94, § 32).