Besuchsrecht eingeräumt. Da dieses Besuchsrecht in modifizierter Form zum Beispiel im Rahmen von Ferienaufenthalten oder verlängerten Wochenenden auch dann ausgeübt werden könnte, wenn die Kinder ausreisen müsste, liegt kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vor. 336 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007