Kein Eingriff liegt vor, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Entscheid des Rekursgerichts vom 12. September 2006, 1-BE.2006.5, E. 4.3., S. 17). Da die Kinder nicht beabsichtigen, künftig mit ihrem gesetzlichen Vater zusammenzuleben, stellt sich nicht primär die Frage, ob es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen, sondern ob es ihnen zumutbar ist, die bisher gepflegte familiäre Beziehung künftig vom Ausland aus aufrecht zu erhalten. Entscheidend ist dabei, wie intensiv die Beziehung bislang insbesondere in affektiver Hinsicht geführt wurde und ob der Vater seinen Unterstützungspflichten nachkam.