8 EMRK berufen. 4.1.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt. Kein Eingriff liegt vor, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Entscheid des Rekursgerichts vom 12. September 2006, 1-BE.2006.5, E. 4.3., S. 17).