Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor gesetzlicher Vater ihrer Kinder ist, liegt ein Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vor. Das jüngere der beiden Kinder verfügt lediglich über eine Aufenthaltbewilligung und teilt damit das Schicksal seiner Mutter. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin würde damit bedeuten, dass auf jeden Fall auch das jüngere der beiden Kinder ausreisen müsste, womit das Familienleben zwischen ihm und dem gesetzlichen Vater tangiert würde. Die Beschwerdeführerin kann sich damit indirekt auf Art. 8 EMRK berufen.