untersagt, kann dies einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK bedeuten. Ein Berufen auf Art. 8 EMRK ist nur dann möglich, wenn ein Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt und dieses Familienleben zudem durch die gerügte Verfügung tangiert wird (vgl. Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006, 1-BE.2005.54, E. 4.2.2.). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor gesetzlicher Vater ihrer Kinder ist, liegt ein Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vor.