II. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK stand hält. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dadurch, dass die Kinder die Schweiz zusammen mit der Beschwerdeführerin verlassen müssten, werde Art. 8 EMRK verletzt. Auch in diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die innige Beziehung zwischen ihrem Ehemann und den Kindern, ohne dafür irgendwelche Beweise zu offerieren.