{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-03-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2005-21_2007-03-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3470", "Checksum": "990c16a07fe4a8c840636883c071a654"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.03.2007 1-BE.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./4.).\n\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 333\n\nschwerdeführer ist es aufgrund der aufgezeigten Konstellation nicht\nzumutbar, die Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Ägypten zu vollziehen, da er in diesem Falle die bisher gepflegte Beziehung zu seiner Tochter nicht fortsetzen könnte. Die Verweigerung\ndes Familiennachzugs würde damit zweifellos zu einem Eingriff in\ndas durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führen.\n\n94 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des\nFamilienlebens gemäss Art. 8 EMRK\nDie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellt i.c. keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar, da es beiden Kindern zumutbar ist, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen\n(Erw. II./4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März\n2007 in Sachen S.T. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n(1-BE.2005.21). Bestätigt durch den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Juni 2007 (2C_185/2007).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK stand hält.\n4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dadurch, dass die\nKinder die Schweiz zusammen mit der Beschwerdeführerin verlassen müssten, werde Art. 8 EMRK verletzt. Auch in diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die innige Beziehung\nzwischen ihrem Ehemann und den Kindern, ohne dafür irgendwelche\nBeweise zu offerieren. Der vorliegende Fall entspreche nicht demjenigen von BGE 122 II 289, in dem das Bundesgericht davon ausging,\nes bestehe zwischen Vater und Kind keine tatsächliche gelebte Beziehung, so dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung\nArt. 8 EMRK nicht tangiere.\n4.1.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Wird einem Betroffenen die Anwesenheit in der Schweiz\n334 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nuntersagt, kann dies einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK bedeuten.\nEin Berufen auf Art. 8 EMRK ist nur dann möglich, wenn ein Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt und dieses Familienleben\nzudem durch die gerügte Verfügung tangiert wird (vgl. Urteil des\nRekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006,\n1-BE.2005.54, E. 4.2.2.).\nDa der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor gesetzlicher Vater ihrer Kinder ist, liegt ein Familienleben im Sinne der\nRechtsprechung des EGMR vor.\nDas jüngere der beiden Kinder verfügt lediglich über eine Aufenthaltbewilligung und teilt damit das Schicksal seiner Mutter. Die\nVerweigerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin\nwürde damit bedeuten, dass auf jeden Fall auch das jüngere der beiden Kinder ausreisen müsste, womit das Familienleben zwischen\nihm und dem gesetzlichen Vater tangiert würde. Die Beschwerdeführerin kann sich damit indirekt auf Art. 8 EMRK berufen.\n4.1.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8\nZiff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt. Kein Eingriff liegt\nvor, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, ihr Familienleben im\nAusland zu führen (Entscheid des Rekursgerichts vom 12. September\n2006, 1-BE.2006.5, E. 4.3., S. 17).\nDa die Kinder nicht beabsichtigen, künftig mit ihrem gesetzlichen Vater zusammenzuleben, stellt sich nicht primär die Frage, ob\nes den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu\nführen, sondern ob es ihnen zumutbar ist, die bisher gepflegte familiäre Beziehung künftig vom Ausland aus aufrecht zu erhalten. Entscheidend ist dabei, wie intensiv die Beziehung bislang insbesondere\nin affektiver Hinsicht geführt wurde und ob der Vater seinen Unterstützungspflichten nachkam. In affektiver Hinsicht liegt ein Eingriff\nin das geschützte Familienleben nur dann vor, wenn es dem Betroffenen verunmöglicht würde, eine überdurchschnittlich intensive Beziehung weiterzuführen oder wenn ein im üblichen Rahmen ausgeübtes\nBesuchsrecht gänzlich verunmöglicht würde.\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 335\n\n"}