Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, die Anordnung einer Durchsetzungshaft sei aufgrund des renitenten Verhaltens des Gesuchsgegners wenig erfolgsversprechend. Erstens sei es aufgrund seines Verhaltens offensichtlich, dass der Gesuchsgegner nicht bereit sei zu kooperieren und sich dies auch nicht ändern werde. Zweitens sei die Anordnung einer Administrativhaft, nachdem der Gesuchsgegner zuvor zwei Jahre im Strafvollzug verbracht hatte, wohl kaum als ein seriöses Druckmittel zu werten. Dies umso weniger, da das Haftregime in der Administrativhaft lockerer sei als im Strafvollzug.