7.2. Das MIKA ordnete eventualiter die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 2. Mai 2024, 12.00 Uhr, an. Die sechsmonatige Frist wird damit am 2. Oktober 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 2. Oktober 2025 verlängert werden. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen -8-