machen kann. Vielmehr erhellt klar, dass die Weg- oder Ausweisung einzig auf Grund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden kann. 4.5. Dass die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne, Erw. II/3). Es ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, durch die der Gesuchsgegner dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise bzw. seiner Identifizierung zu kooperieren. 4.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 7, act. 35).