Der Gesuchsgegner hat mehrfach, zuletzt im Rahmen der heutigen Verhandlung ausgesagt, er weigere sich bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Protokoll S. 6, act. 34). Zudem seien die von ihm bisher verwendeten Personalien frei erfunden und seine echten Personalien werde er nicht bekannt geben (MI-act. 186 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die bei den algerischen oder tunesischen Behörden hängigen Identitätsanfragen positiv beantwortet werden und zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments führen werden.