Mit Urteil vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Baden gestützt auf Art. 66a StGB für zwölf Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 138 ff., 150 f.). Dieses Urteil erwuchs gleichentags unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 138). Damit liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 4.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.