Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die bei den algerischen oder tunesischen Behörden hängigen Identitätsanfragen positiv beantwortet werden und zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments führen werden. Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht weiter relevant, wie lange die Identitätsanfragen bereits hängig sind. Es sind zudem keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich, die zur Identifizierung des Gesuchsgegners führen könnten. Da keine Aussicht auf Identifizierung des Gesuchsgegners besteht, kann auch kein Ersatzreisedokument erhältlich gemacht werden, womit sich die Ausschaffung als unmöglich und die Anordnung einer Ausschaffungshaft als unzulässig erweist.