3. 3.1. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft ist unter anderem dann unzulässig, wenn sich erweist, dass die Haft nicht geeignet ist, den Haftzweck, d.h. die Ausschaffung der inhaftierten Person, zu erreichen, oder wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht im Rahmen einer, dem konkreten Fall angemessenen Zeitdauer vollzogen werden kann. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu klären, ob die Haft nicht gegen das Übermassverbot verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2014 vom 29. September 2014, Erw. 2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WPR.2024.28 vom 22. März 2024, Erw. II/2.3 und WPR.2024.24 vom 15. März 2024, Erw. II/2.3 und II/7.).