SR 311.0]). Verunmöglicht das persönliche Verhalten des Gesuchsgegners den Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung, so kann eine Durchsetzungshaft angeordnet werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG sowie Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -5-