2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Wird die Durchsetzungshaft während laufender Ausschaffungshaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit Anordnung der Durchsetzungshaft, wobei die richterliche Haftüberprüfung zudem in der Regel vor Ablauf der bereits bewilligten Ausschaffungshaft zu erfolgen hat (BGE 128 II 241, Erw. 3.5). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 3. April 2024, 08.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 4. April 2024, 15.35 Uhr; das Urteil wurde um 16.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.