Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft, eventualiter die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 3. April 2024, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 2. Juli 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird in Anwendung von Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft für einen Monat bis zum 2. Mai 2024, 12.00 Uhr angeordnet.