B. Am 3. April 2024 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und anschliessend dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft, eventualiter einer Durchsetzungshaft, zugeführt. Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, die bisher angegebenen Personalien habe er frei erfunden. Er sei weder bereit, seine korrekten Personalien anzugeben noch bei der Papierbeschaffung zu kooperieren noch eine sogenannte Frei- -3- willigkeitserklärung für eine Rückkehr nach Algerien oder Tunesien zu unterzeichnen und auch nicht in eines dieser Länder zurückzukehren (MIact. 186 ff.).