{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_-WPR-2024-29_2024-04-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8881", "Checksum": "3bc0732d470e8c1f8f1815dc59c76ae8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": [" WPR.2024.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.04.2024  WPR.2024.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Martin Schwaller, Rechtsanwalt,\nLaurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau\n\nGegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung,\neventualiter Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG\n-2-\n\nDer Einzelrichter entnimmt den Akten:\n\nA.\nEigenen Angaben zufolge reiste der Gesuchsgegner im August 2022 in die\nSchweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration Kanton Aarau\n[MI-act.] 5; Protokoll S. 3, act. 31) und reichte am 6. August 2022 ein Asylgesuch ein (MI-act. 57, 98). Am 28. September 2022 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau angehalten und aufgrund eines dringenden Tatverdachts in Untersuchungshaft genommen (MI-act. 3 ff.,\n58 ff.). Am 22. Dezember 2022 zog der Gesuchsgegner sein Asylgesuch\nzurück, worauf dieses durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) als\ngegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (MI-act. 98).\n\nMit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 wurde der\nGesuchsgegner unter anderem wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für\nzwölf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 138 ff., 150 f.).\n\nAm 6. Dezember 2023 teilte das Amt für Migration und Integration Kanton\nAargau (MIKA) dem Gesuchsgegner mit, es beabsichtige ihn auf den\nTermin der Haftentlassung auszuschaffen und forderte ihn gleichzeitig auf,\nbei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 160). Am 11. Dezember\n2023 ersuchte das MIKA das algerische Generalkonsulat um Identifizierung\ndes Gesuchsgegners (MI-act. 165). Am 30. Januar 2024 fand ein Ausreisegespräch statt, in welchem der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA\nerklärte, er sei nicht bereit nach Algerien zurückzukehren. Weiter besitze\ner nicht nur die algerische, sondern auch die tunesische Staatsbürgerschaft\n(MI-act. 170 ff.). Basierend auf dieser Aussage ersuchte das SEM auch die\ntunesischen Behörden um Identifizierung des Gesuchsgegners (MIact. 177). Am 25. März 2024 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner zwar an einem Lingua-Interview teilgenommen habe, dieses\naber nach wenigen Minuten beendet worden sei. Aufgrund der kurzen\nDauer des Interviews habe keine vollständige Analyse durchgeführt werden\nkönnen, jedoch sei der Gesuchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit in\nAlgerien sozialisiert worden (MI-act. 185).\n\nB.\nAm 3. April 2024 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und anschliessend dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen\nGehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft, eventualiter\neiner Durchsetzungshaft, zugeführt. Im Rahmen dieses Gesprächs gab der\nGesuchsgegner zu Protokoll, die bisher angegebenen Personalien habe er\nfrei erfunden. Er sei weder bereit, seine korrekten Personalien anzugeben\nnoch bei der Papierbeschaffung zu kooperieren noch eine sogenannte Frei-\n-3-\n\nwilligkeitserklärung für eine Rückkehr nach Algerien oder Tunesien zu\nunterzeichnen und auch nicht in eines dieser Länder zurückzukehren (MIact. 186 ff.).\n\nIm Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung\nder Ausschaffungshaft, eventualiter die Anordnung der Durchsetzungshaft\nwie folgt eröffnet (act. 1):\n\n1.\nEs wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.\n\n2.\nDie Haft begann am 3. April 2024, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von\nArt. 76 AIG für drei Monate bis zum 2. Juli 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.\n\n3.\nEventualiter wird in Anwendung von Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft\nfür einen Monat bis zum 2. Mai 2024, 12.00 Uhr angeordnet.\n\n4.\nDie Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich\n(ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer\nHaftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige\nDauer im Bezirksgefängnis Aarau.\n\nC.\nAnlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.\n\nD.\nDer Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 8, act. 36).\n\nDer Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 8, act. 36):\n\n1.\nDer Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.\n\n2.\nUnter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nDas angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Durchsetzungshaft aufgrund einer\nmündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 des\n-4-\n\n"}