Mit keinem Wort geht er auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ein. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2026 genügt damit den in E. 2.1 hiervor genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.