2.3. In seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Vielmehr macht er unter Bezugnahme auf das Stichwort "Treuhantbetrug" lediglich pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei "nichtig/ungültig". Eine darüber hinausgehende Begründung enthält die Beschwerde nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um einen "Treuhantbetrug" handeln soll. Mit keinem Wort geht er auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ein.