Der Zweck der Angaben, welche in einer Betreibungsurkunde zur Person des Gläubigers und des Schuldners gemacht werden, besteht darin die Person eindeutig zu identifizieren. Nur eine unklare Parteibezeichnung führt zur Nichtigkeit. Falls eine unrichtige Parteibezeichnung über die Identität des Schuldners nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und ihre Interessen nicht beeinträchtigt worden sind, wird eine fehlerhafte Parteibezeichnung sogar bei rechtzeitiger Anfechtung geheilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2016 vom 30. Mai 2015 E. 3.3.1.; BGE 102 III 63 E. 2 m.w.H.).