7.3 Nach Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen, sofern die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist. Gemäss den Geschäftsprotokollen der Betreibungen Nrn. aaa, bbb und ccc erhob der Beschwerdeführer in keiner Betreibung Rechtsvorschlag (vgl. Beilagen 1-3 des Amtsberichts). Nach Art. 159 SchKG droht das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner unverzüglich den Konkurs an.