3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2026 beim Bezirksgericht Rheinfelden Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung dessen Nichtigkeit. Diese Beschwerde leitete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Schreiben vom 3. Februar 2026 zuständigkeitshalber an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter. -3- 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2026 auf eine Stellungnahme.