2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 15. Januar 2026: " 1. Die Beschwerde vom 25. Juni 2025 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."