{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2026-4_2026-03-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12603", "Checksum": "5e5d02d3cc6e7476843ae42309a21a0a"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["KBE.2026.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2026.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2597", "Zeit UTC": "09.04.2026 02:37:15", "Checksum": "6e17ad0cb436f8f95b008ecd15d434c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2026.4\n\nFür die Zustellung von Zahlungsbefehlen sowie Konkursandrohungen gilt\nArt. 72 SchKG (vgl. Art. 161 SchKG). Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG hat\n-6-\n\ndie Zustellung durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des\nAmtes oder durch die Post zu erfolgen. Der zustellende Beamte oder Postbote hat eine Zustellungsbescheinigung auf der Betreibungsurkunde anzubringen, die Auskunft darüber gibt, wann und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. ccc vom Betreibungsamt Region Q._____ wurde am 6. Mai 2025 dem Beschwerdeführer\npersönlich übergeben. Die Konkursandrohungen in den Betreibungen\nNrn. aaa und bbb vom 3. Juni 2025 wurden ebenfalls dem Adressaten persönlich übergeben. Die Zustellung der vorgenannten Konkursandrohungen erfolgte am 17. Juni 2025. Der zustellende Beamte hat dies jeweils mit\nUnterschrift bestätigt. Die Zustellungen der Konkursandrohungen wurden\ndurch das Betreibungsamt Region Q._____ korrekt vorgenommen.\"\n\n2.3.\nIn seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\nsetzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung des angefochtenen\nEntscheids nicht auseinander. Vielmehr macht er unter Bezugnahme auf\ndas Stichwort \"Treuhantbetrug\" lediglich pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei \"nichtig/ungültig\". Eine darüber hinausgehende Begründung enthält die Beschwerde nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um einen\n\"Treuhantbetrug\" handeln soll. Mit keinem Wort geht er auf die Begründung\nim angefochtenen Entscheid ein. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom\n29. Januar 2026 genügt damit den in E. 2.1 hiervor genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb darauf\nnicht einzutreten ist.\n\n3.\nIm Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen\nAufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine\nVerfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62\nAbs. 2 GebV SchKG).\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:\n\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n-7-\n\nZustellung an:\n[…]\n\nMitteilung an:\n[…]\n\nRechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben\nwerden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).\n\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren\nBegründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte\nelektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,\ninwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf\ndie sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).\n\nAarau, 12. März 2026\n\nObergericht des Kantons Aargau\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nHolliger Sulser\n"}