{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2026-4_2026-03-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12603", "Checksum": "5e5d02d3cc6e7476843ae42309a21a0a"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["KBE.2026.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2026.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2597", "Zeit UTC": "09.04.2026 02:37:15", "Checksum": "6e17ad0cb436f8f95b008ecd15d434c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2026.4\n\nalle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf\ndie vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen\noder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben.\nVielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik\nstützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die\nobere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen\n(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom\n16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER,\nin: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024,\nN. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist\neine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die\nBeschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).\n\n2.2.\n2.2.1.\nDie Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde mit folgender Begründung ab:\n\n\" 6.2\nVorliegend beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung\nder Nichtigkeit der Konkursandrohungen. Der Beschwerdeführer bringt\nvor, dass dem Betreibungsamt Q._____ eine amtliche Legitimation fehle.\nZudem seien ihm die Konkursandrohungen vom Betreibungsamt unter einem falschen Namen aufgezwungen worden. Die Sendungen seien mangels Briefmarke unfrankiert und somit nicht versichert. Die Zustellungen\nseien daher nicht gültig an ihn erfolgt.\n\nAusserdem bringt der Beschwerdeführer noch verschiedene Einwendungen gegen den Bestand der Forderungen vor. Den Gläubigern würde es\nan der hoheitlichen Befugnis als staatliche Behörden aufzutreten fehlen,\nweshalb sie handelsrechtlich auftreten würden. Zwischen den Gläubigern\nund ihm würden aber keine vertragliche Beziehungen bestehen, weshalb\nihm zu Unrecht Forderungen auferlegt worden seien. Wie vorstehend […]\nerläutert, können mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde keine inhaltliche Einwendungen gegen die Forderungen geltend gemacht werden, weshalb auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren\nnicht weiter einzugehen ist.\n\n[…]\n-5-\n\n7.\n\n[…]\n\n7.3\nNach Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen\ndas Fortsetzungsbegehren stellen, sofern die Betreibung nicht durch\nRechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist. Gemäss den Geschäftsprotokollen der Betreibungen Nrn. aaa, bbb und ccc\nerhob der Beschwerdeführer in keiner Betreibung Rechtsvorschlag (vgl.\nBeilagen 1-3 des Amtsberichts). Nach Art. 159 SchKG droht das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner unverzüglich den Konkurs an. Da die Gläubiger in den Betreibungen Nrn.\naaa, bbb und ccc am 1. Mai 2025 resp. 3. Juni 2025 das Fortsetzungsbegehren auf Konkurs gestellt haben (vgl. Beilagen 1-3 des Amtsberichts),\nstellte das Betreibungsamt Region Q._____ die Konkursandrohungen am\n1. Mai 2025 bzw. 3. Juni 2025 richtigerweise aus.\n\n7.4\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass die Konkursandrohungen ihm unter\nfalschem Namen aufgezwungen worden seien. Die Konkursandrohungen\ndes Betreibungsamtes Region Q._____ seien an B.A._____ adressiert,\ndies sei nicht sein offizieller Name.\n\nDer Zweck der Angaben, welche in einer Betreibungsurkunde zur Person\ndes Gläubigers und des Schuldners gemacht werden, besteht darin die\nPerson eindeutig zu identifizieren. Nur eine unklare Parteibezeichnung\nführt zur Nichtigkeit. Falls eine unrichtige Parteibezeichnung über die Identität des Schuldners nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten\nund ihre Interessen nicht beeinträchtigt worden sind, wird eine fehlerhafte\nParteibezeichnung sogar bei rechtzeitiger Anfechtung geheilt (Urteil des\nBundesgerichts 5A_34/2016 vom 30. Mai 2015 E. 3.3.1.; BGE 102 III 63\nE. 2 m.w.H.).\n\nGemäss dem Heimatschein (vgl. Beilage 5 des Amtsberichts vom Betreibungsamt Region Q._____) ist der Vorname des Beschwerdeführers\nA._____ und der Familienname B._____. Vorliegend hat das Betreibungsamt Region Q._____ die Betreibungsurkunden mit B.A._____ adressiert.\nIn sämtlichen Betreibungsurkunden nennt das Betreibungsamt zuerst den\nNamen und dann den Vornamen des Beschwerdeführers. Die umgekehrte\nNennung von Vor- und Nachnamen lässt jedoch keine Zweifel über die\nIdentität des Schuldners entstehen. Das Betreibungsamt hat immer die\nkorrekte Adresse des Schuldners verwendet, so konnten die Betreibungsurkunden dem Beschwerdeführer auch problemlos zugestellt werden. Die\nIdentität des Beschwerdeführers steht durch die vom Betreibungsamt verwendete Namensnennung unzweideutig fest. Die verwendete Parteibezeichnung ist klar und führt nicht zur Ungültigkeit der vorliegenden Betreibungsurkunden.\n\n7.5\nAls letztes bringt der Beschwerdeführer vor, dass die brieflichen Sendungen nicht frankiert und damit nicht versichert gewesen seien. Mangels angebrachten Wertzeichen und Versicherung würden die Sendungen deshalb als nicht zugestellt gelten.\n\n"}