{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2026-4_2026-03-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12603", "Checksum": "5e5d02d3cc6e7476843ae42309a21a0a"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["KBE.2026.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2026.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2597", "Zeit UTC": "09.04.2026 02:37:15", "Checksum": "6e17ad0cb436f8f95b008ecd15d434c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2026.4\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2026.4\n(BE.2025.2)\n\nEntscheid vom 12. März 2026\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A.B._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Rheinfelden vom 15. Januar 2026\n\nin Sachen Betreibungsamt Region Q._____\n\nBetreff Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. aaa, bbb, ccc\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn den Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb und Nr. ccc gegen den Beschwerdeführer stellte das Betreibungsamt Region Q._____ am 1. Mai 2025 bzw.\n3. Juni 2025 jeweils die Konkursandrohungen aus.\n\n2.\n2.1.\nGegen diese Konkursandrohungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (Postaufgabe: 26. Juni 2025) Beschwerde beim\nObergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit der Konkursandrohungen. Diese Beschwerde leitete\ndas Obergericht mit Schreiben vom 30. Juni 2025 zuständigkeitshalber an\ndas Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter.\n\n2.2.\nMit Amtsbericht vom 11. September 2025 beantragte das Betreibungsamt\nRegion Q._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nsei.\n\n2.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 15. Januar 2026:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde vom 25. Juni 2025 wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 28. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2026 beim Bezirksgericht\nRheinfelden Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung dessen Nichtigkeit. Diese Beschwerde leitete der Präsident des Zivilgerichts\ndes Bezirksgerichts Rheinfelden mit Schreiben vom 3. Februar 2026 zuständigkeitshalber an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter.\n-3-\n\n3.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2026 auf eine Stellungnahme.\n\n3.3.\nAm 3. März 2026 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere\nEingabe ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen\nversehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat\nsich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren\nAufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3\nEG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu\n-4-\n\n"}