Denn der Zeitpunkt einer Zustellung einer Verfügung eines Betreibungsamts über die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags ist in einem solchen Fall nicht von Bedeutung, da der Schuldner keinen Anspruch hat, vom Amt eine Belehrung über die Möglichkeit der Fristwiederherstellung zu erhalten; eine solche stellt lediglich eine Dienstleistung des Amtes dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_916/2022 E. 2.3.2). Fristauslösend ist einzig der Wegfall des Hindernisgrundes. Aufgrund des verspätet eingereichten Fristwiederherstellungsgesuchs ist somit ebenfalls nichts zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers nicht gutgeheissen hat.