Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer allenfalls erst später vom Betreibungsamt auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs aufmerksam gemacht wurde (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 im Verfahren BE.2024.15 vor dem Gerichtspräsidium Aarau). Denn der Zeitpunkt einer Zustellung einer Verfügung eines Betreibungsamts über die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags ist in einem solchen Fall nicht von Bedeutung, da der Schuldner keinen Anspruch hat, vom Amt eine Belehrung über die Möglichkeit der Fristwiederherstellung zu erhalten;