- 10 - auch E. 4.3 oben). Demzufolge erfolgte sein Wiederherstellungsgesuch vom 27. September 2024 nicht innert der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG) seit Wegfalls des Hinderungsgrunds (spätestens per 13. September 2024) und somit verspätet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer allenfalls erst später vom Betreibungsamt auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs aufmerksam gemacht wurde (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 im Verfahren BE.2024.15 vor dem Gerichtspräsidium Aarau).