SchKG ist ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Wegfall des Hinderungsgrundes in der gleichen Frist wie der versäumten einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2024 (Beilage 9 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 im Verfahren BE.2024.15 vor Gerichtspräsidium Aarau) Rechtsvorschlag erhoben hatte, ist spätestens ab diesem Zeitpunkt vom Wegfall des von ihm geltend gemachten Hinderungsgrundes auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft darzulegen vermag, dass es ihm seither unmöglich gewesen wäre, seine administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen (vgl. dazu