4.4. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagfrist vom 27. September 2024 (act. 2) nicht rechtzeitig ein. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG ist ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Wegfall des Hinderungsgrundes in der gleichen Frist wie der versäumten einzureichen.