rechtlichen bzw. administrativen Handlungen, welche der Beschwerdeführer seit September 2024 – trotz der gemäss Arztzeugnissen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes – vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer vermag daher auch unter Berücksichtigung des neuesten verurkundeten Arztzeugnisses vom 18. März 2025 nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm die fristgemässe Erhebung des Rechtsvorschlags unmöglich gewesen wäre. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist folglich zu Recht abgewiesen.