Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Erhebung eines Rechtsvorschlags, welcher im Gegensatz zu einem Fristwiederherstellungsgesuch oder einer Beschwerde nicht begründet werden muss (vgl. Art. 75 Abs. 1 SchKG), um eine unkomplizierte Angelegenheit handelt, welche einzig in einer nicht zeitintensiven einfachen mündlichen oder schriftlichen Kundgabe gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Zusteller des Zahlungsbefehls besteht, ist nach Ausgeführtem nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im November/Dezember 2023 nicht in der Lage gewesen sein sollte, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags ist bedeutend weniger beanspruchend als sämtliche