verschlechtert habe und auch aktuell weiterhin sehr schlecht sei. Dennoch war es dem Beschwerdeführer möglich, am 13. September 2024 – also trotz seiner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls im November 2023 ärztlich attestierten eingetretenen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes – Rechtvorschlag zu erheben. Weiter konnte der Beschwerdeführer am 30. September 2024 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist sowie am 21. Oktober 2024 eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG (vgl. Verfahren BE.2024.15 vor dem Gerichtspräsidium Aarau) einreichen und in beiden Verfahren sämtliche notwendigen Verfahrenshandlungen – zumindest innert Nachfrist – selbst vorzunehmen, ob-