Für die Wiederherstellung einer Frist wird indessen eine vollständige Einschränkung der Fähigkeit, administrative Angelegenheiten zu erledigen, vorausgesetzt (vgl. E. 4.1 oben). Eine solche vollständige Einschränkung und eine damit einhergehende Unmöglichkeit, einen Rechtsvorschlag fristgemäss zu erheben, wird dem Beschwerdeführer in seinen von ihm eingereichten Arztzeugnissen aber weder aktuell noch für die Vergangenheit attestiert. Kommt dazu, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gemäss dem Arztzeugnis vom 18. März 2025 im Februar/März 2024 -9-