4.3. Die Arztzeugnisse vom 18. März 2025 und vom 18. Oktober 2024 bescheinigen dem Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung seiner Fähigkeit, administrative Angelegenheiten zu erledigen. In keinem der beiden Arztzeugnisse ist aber davon die Rede, dass der Beschwerdeführer je gänzlich unfähig gewesen wäre, seine administrativen Angelegenheiten selbstständig zu bewältigen. Für die Wiederherstellung einer Frist wird indessen eine vollständige Einschränkung der Fähigkeit, administrative Angelegenheiten zu erledigen, vorausgesetzt (vgl. E. 4.1 oben).